Patientenverfügung
Was geschieht, wenn man wegen Unfall oder Krankheit seinen Willen nicht mehr äußern kann? Seit dem 1. September 2009 sind die Patientenrechte durch ein neues Gesetz zu Patientenverfügungen
gestärkt worden.
Jeder Volljährige kann darin im Voraus festlegen, ob und wie er etwa bei schwerer Demenz, Koma, mehrfachem Organversagen oder schweren Hirnschädigungen ärztlich behandelt werden möchte.
Eine Patientenverfügung beugt Konflikten zwischen Ärzten und Angehörigen vor. Auch wenn sie vor dem 1. September 2009 formuliert wurde, verliert sie nicht ihre Gültigkeit. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte eine Patientenverfügung nicht Bestandteil eines Testaments sein, sondern auf einem getrennten Schriftstück verfasst werden. Je aktueller, genauer und persönlicher Ihre Patientenverfügung ist, umso beruhigter können Sie sein. Lassen Sie sich Zeit.
Nehmen Sie Ihre Patientenverfügung zum Anlass, einmal ganz gründlich über Ihre Einstellungen zum Leben nachzudenken. Sie haben übrigens jederzeit die Möglichkeit, die Verfügung
zurückzuziehen oder zu ändern. Bis zuletzt können Sie sie noch formlos und sogar mündlich widerrufen, sollten Sie sich anders entscheiden.
Schriftlich:
Der Gesetzgeber hat nur wenige Vorgaben zum Inhalt der Patientenverfügung gemacht. Neu ist die Festlegung der Schriftform. Die Verfügung muss nicht handschriftlich verfasst sein. Nach der Erfahrung von Experten haben aber handschriftlich erstellte Verfügungen oft größere Überzeugungskraft gegenüber dem behandelnden Arzt oder dem Betreuungsgericht. Notwendig ist immer eine eigenhändige Unterschrift.
Ihr Wille gilt:
Da Ärzte dem Grundsatz für das Leben verpflichtet sind, werden normalerweise auch schwerst Kranke mit allen nur möglichen medizinischen Mitteln behandelt. Doch kein Patient ist zu einer medizinischen Behandlung verpflichtet, auch wenn diese Entscheidung den Tod bedeuten würde. Unabhängig von Art und Stadium Ihrer Erkrankung gelten die Bestimmungen Ihrer Patientenverfügung deshalb ohne Wenn und Aber.
Allerdings sind Bestandteile unwirksam, die aktive Sterbehilfe vom Arzt verlangen, diese ist in Deutschland nämlich verboten. Die Verfügung gilt unabhängig davon, ob sie im gesunden oder kranken Zustand verfasst wurde. Hält sich ein Arzt nicht an Ihre Verfügung, kann Ihr Bevollmächtigter Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung stellen. In grundsätzlichen Zweifelsfällen entscheidet das Betreuungsgericht.
Genau und aktuell:
Ein Satz wie „Ich will nicht an Maschinen hängen, wenn ich krank bin“ ist nicht aussagekräftig genug. Schon bei einer normalen, nicht bedrohlichen Operation „hängt man an Maschinen“ wie Narkose- oder Kontrollgeräten. Sie müssen die Umstände also so genau wie möglich beschreiben. Denkbar ist auch, die Erkrankungen festzulegen, bei denen Sie die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen wünschen, und solche, bei denen Sie das nicht wünschen.
Wenn Sie aktuell bereits an einer schweren Krankheit leiden, die in einem späteren Stadium Einschränkungen Ihrer Handlungsmöglichkeiten mit sich bringt, sollten Sie in Ihrer Patientenverfügung auf den vorhersehbaren Krankheitsverlauf genau Bezug nehmen. Besonders in diesem Fall empfiehlt es sich, die Punkte mit Ihrem Arzt zu besprechen. Dies gilt nicht nur für eine als unheilbar geltende, sondern auch für eine dementielle Erkrankung oder einen Schlaganfall.
Empfohlen wird, die Verfügung etwa alle zwei Jahre auf Aktualität zu prüfen.
Sicherer vom Notar:
Gerade wenn es hart auf hart kommt, haben bei Betreuungsgerichten notariell beglaubigte Patientenverfügungen, die am besten von einem weiteren Zeugen unterzeichnet wurden, mehr Relevanz. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies aber nicht. Wer seine Patienten- und Betreuungsverfügung sowie die zugehörige(n) Vollmacht(en) im „Zentralen Vorsorgeregister“ der Gerichte einstellen lässt, sorgt dafür, dass diese auch in Eilfällen jederzeit abrufbar sind, z.B. dann, wenn ein Schriftstück nicht auffindbar ist.
Über anfallende Notar- und Anwaltskosten lassen sich keine generellen Aussagen treffen. Ratsam ist der Abschluss einer „Vergütungsvereinbarung“, in der die Höhe des Anwaltshonorars für den Streitfall im Vorfeld festgelegt wird.
