3.02 Weitere finanzielle Hilfen
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Vor allem ältere Menschen machten in der Vergangenheit einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchteten. Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut ist mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum 1. Januar 2003 beseitigt worden. Bis zum 31.12.2004 war die Grundsicherung in einem eigenständigen Gesetz (Grundsicherungsgesetz - GSiG) geregelt. Seit dem 1. Januar 2005 sind die Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung inhaltlich weitgehend unverändert im Vierten Kapitel des neuen Sozialhilferechts im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthalten.
Die steuerfinanzierte Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe, also weder eine „Ersatz-“ noch eine „Mindestrente“. Leistungsberechtigt sind hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger über 65 Jahren sowie hilfebedürftige, aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Auf den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Rentenberechtigung kommt es nicht an.
Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt - anspruchsmindernd - zu berücksichtigen. Auskünfte zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie über sonstige Sozialleistungen erhalten Sie von den Servicestellen der Städte und Gemeinden.
Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Als Mieter können Sie einen Mietzuschuss und als Bewohner einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes einen Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Für Empfänger von Grundsicherungsleistungen, für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II sowie bedarfsorientierter Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII besteht grundsätzlich kein Wohngeldanspruch, da angemessene Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vollständig berücksichtigt werden. Informationen zum Wohngeldanspruch und zu Leistungen des Sozialhilfeträgers gibt es bei den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Rundfunk und Fernsehen stellen insbesondere für ältere Menschen, deren gesellschaftliches Leben durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eingeschränkt ist, eine wichtige Informationsquelle dar. Die nachfolgend aufgeführten Personenkreise können von der Gebührenpflicht befreit werden:
- Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen
- Hörgeschädigte Menschen
- Menschen mit einer Behinderung, die sie ständig daran hindert, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen
- Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII
- Personen mit geringem Einkommen
Anträge auf Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht sind unmittelbar bei der GEZ zu stellen:
Gebühreneinzugszentrale (GEZ), 50656 Köln
Telefon 0180 5016565
