Verfügungen und Vollmachten
Die Vorsorgevollmacht
Sie können vorsorglich Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, damit diese rechtlich für Sie handeln können. Die Vollmacht ist vor allem dann wichtig, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst geregelt werden können. Die Vollmacht kann zum Beispiel Entscheidungen über Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten oder medizinische Behandlungen beinhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht ist, dass Sie geschäftsfähig sind und die Tragweite Ihrer Entscheidung erkennen. Außerdem muss die bevollmächtigte Person bereit und in der Lage sein, die Vollmacht auszuüben. Eine Vollmacht können Sie individuell gestalten. Nur in bestimmten Fällen ist sie an Formvorschriften gebunden, wie zum Beispiel bei Grundstücksangelegenheiten. Hier ist die Beurkundung durch einen Notar erforderlich. Wichtig ist, dass die Vollmacht gut lesbar ist und die Originalausfertigung vorgelegt werden kann. Vollmachten können gegen eine Gebühr zentral bei der Bundesnotarkammer registriert werden.
Mehr Informationen erhalten Sie im auch Internet unter: www.vorsorgeregister.de
Die Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wünsche und Vorstellungen festzulegen. Auch können Sie bestimmen, wer nicht als Betreuer bestellt werden soll. Das Betreuungsgericht und der Betreuer sind in der Regel an diese Verfügung gebunden. Eine zum Betreuer bestellte Person wird vom Betreuungsgericht kontrolliert.
Die Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann die ärztliche Behandlung beeinflusst werden. Sie können z.B. besondere Bitten äußern und festlegen, welche lebensverlängernden Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Empfehlenswert ist, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben sowie religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe in der Patientenverfügung zu schildern. Eine Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärzte und das Behandlungsteam. Sie kann sich zusätzlich an einen bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten und Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten.
