Seniorenwegweiser Kreis Bergstraße

Die Pflegeversicherung

Ansprechpartner für die Übernahme der Kosten bei Pflegebedürftigkeit sind zunächst die jeweiligen Kranken- und Pflegekassen. Für Pflegebedürftige werden – je nach Grad der Pflegebedürftigkeit (Stufen 1, 2 oder 3) – abgestufte Sachleistungen und Pflegegelder erbracht. Wird eine Sachleistung nicht in voller Höhe ausgeschöpft, kann ein anteiliges Pflegegeld beansprucht werden. Leistungen bei stationärer Pflege (im Pflegeheim) werden ebenfalls im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes erbracht. Können die verbleibenden Kosten nicht oder nicht mehr aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlt werden, ist eine Übernahme der nicht gedeckten Kosten durch die Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge möglich. Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Dort wird bei der Übernahme der Kosten geprüft, ob gegebenenfalls auch unterhaltspflichtige Angehörige (Ehepartner, Kinder) einen Unterhaltsbeitrag leisten können. Ob dies zutrifft, ist vor allem vom Einkommen und von den tatsächlichen Belastungen der Unterhaltspflichtigen abhängig.

Leistungen im ambulanten Bereich

Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Möglichkeiten, Leistungen der Pflegekasse für die häusliche Pflege in Anspruch zu nehmen.

a) Pflegegeld
Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt, z.B. durch Angehörige, Freunde, Nachbarn. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat für Pflegebedürftige der jeweiligen Pflegestufe:

PflegestufePflegegeld
Pflegestufe I235,00 €
Pflegestufe II440,00 €
Pflegestufe III700,00 €

b) Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe)
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Pflegesachleistung. Dies sind Leistungen von ambulanten Pflegediensten, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Die Pflegekasse übernimmt für Pflegebedürftige Kosten je Kalendermonat für Pflegeeinsätze in der jeweiligen Pflegestufe bis zu einem Gesamtwert von:
PflegestufeSachleistungen
Pflegestufe I450,00 €
Pflegestufe II1.100,00 €
Pflegestufe III1.550,00 €
Für besondere Härtefälle der Pflegestufe III wird ein Betrag von bis zu 1.918,– Euro gewährt.

Kombination von Geld- und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Wird eine Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch genommen, besteht daneben die Möglichkeit, ein anteiliges Pflegegeld zu erhalten. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung in Anspruch genommen werden, ist man für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Die Pflegekasse kann Zuschüsse bis zu 2.557 Euro für eine Gesamtmaßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, z.B. für technische Hilfen im Haushalt, Beseitigung von Barrieren (bodengleiche Dusche, Türverbreiterungen, etc.) wenn dadurch im Einzelfall häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird. Es ist ein Eigenanteil zu tragen, dessen Höhe sich nach den Kosten der Maßnahme bzw. nach dem Bruttoeinkommen richtet.

Pflegehilfsmittel
Soweit Hilfsmittel nicht von der Krankenkasse oder von anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind, haben Pflegebedürftige gegenüber ihrer Pflegekasse Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder ihnen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen (z.B. Pflegebett, Treppenlift oder Rollator). Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.B. saugende Bettschutzeinlagen) können mit bis zu 31,– Euro im Monat (gegen Vorlage der Rechnung) von der Pflegekasse bezuschusst werden. Diese Leistungen müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden.

Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
Menschen, bei denen der Medizinische Dienst eine dauerhafte, erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat, haben Anspruch auf zusätzliche qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Eine Pflegeeinstufung ist hierfür nicht zwingend vorausgesetzt. Das heißt, auch Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung, bei denen die Voraussetzungen der Pflegestufe I (noch) nicht erfüllt sind (sog. Pflegestufe 0), können einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen haben. Qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen sind zum Beispiel Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflege oder Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Personen. Je nach Betreuungsbedarf können Leistungen in Höhe von 100,– Euro (Grundbetrag) oder in Höhe von 200,– Euro (erhöhter Betrag) pro Monat erstattet werden. Wird die Leistung im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der Differenzbetrag im folgenden Kalenderhalbjahr zusätzlich zu den monatlich zustehenden 100,– bzw. 200,– Euro beansprucht werden. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse.

Leistungen für pflegende Angehörige

Wenn die Pflege durch Angehörige geleistet wird und die Pflegekasse hierfür ein Pflegegeld zahlt, muss in bestimmten Abständen ein Beratungsbesuch durch eine Pflegefachkraft bzw. durch einen anerkannten ambulanten Pflegedienst erfolgen.

Pflegekurse
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, können Sie an einem Pflegekurs Ihrer Pflegekasse teilnehmen. Diese Kurse bieten praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen Themen. Außerdem haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für ihn die Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie diesem eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.

Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Während der Pflegezeit bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der Regel erhalten, da während dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiter versichern und zahlen dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Mit der Krankenversicherung sind Sie gleichzeitig pflegeversichert. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Während der Pflegezeit sind Sie rentenversichert, wenn Sie einen Angehörigen mindestens 14 Std. in der Woche pflegen. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung während der Pflegezeit fort. Die Beiträge werden auf Antrag von der Pflegekasse übernommen. Eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages wie bei den Sozialversicherten.

Pflegezeit und Familienpflegezeit
Pflegezeit bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten haben. Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Sie einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Die am 1.1.2012 neu eingeführte Familienpflegezeit macht es möglich, nahe Angehörige zu pflegen und weiterhin erwerbstätig zu sein. Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, können durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit für die Dauer von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Std. in der Woche reduzieren. So können z.B. Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit halbieren – und das bei einem Gehalt von 75% des bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie im Anschluss an die Pflegephase wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75% des Gehalts, bis das Wert- oder Arbeitsguthaben wieder ausgeglichen ist. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Informationen zur Familienpflegezeit erhalten Sie unter dem Servicetelefon: (01801) 507090.

Leistungen bei Tages- oder Nachtpflege

Voraussetzung für den Anspruch auf teilstationäre Pflege ist, dass die Betreuung durch häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.

Die teilstationäre Pflege umfasst auch die Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder der Nachtpflege und zurück. Die Pflegekasse übernimmt monatlich pflegebedingte Aufwendungen in der jeweiligen Pflegestufe bis zur Höhe von:

PflegestufeLeistungen
Pflegestufe I450,00 €
Pflegestufe II1.100,00 €
Pflegestufe III1.550,00 €
Diese Sätze entsprechen denen der Pflegesachleistung in der entsprechenden Pflegestufe. Neu ist, dass seit dem 1. Juli 2008 ein zusätzlicher monatlicher Leistungsbetrag (allein) für die Tagespflege zur Verfügung steht, der 50% der Sachleistung beträgt. Bei Pflegebedürftigen, die keine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, verfällt der zusätzliche Leistungsbetrag ersatzlos, das heißt das Geld kann nicht für ambulante Sachleistungen verwendet oder als Pflegegeld ausbezahlt werden. Tagespflegebesucher haben mit dem zusätzlichen Leistungsbetrag einen monatlichen Leistungsanspruch von maximal 150% der Sachleistungen. Dieser Betrag kann vom Versicherten nach seinen Bedürfnissen in vielfachen Kombinationen für die Pflege und Betreuung verwendet werden. Informationen über die Kombinationsmöglichkeiten erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse.

Leistungen bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege

a) Leistungen bei Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

  • Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus, Rehabilitation) des Pflegebedürftigen.
  • In sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht in erforderlichem Umfang sichergestellt werden kann.
  • Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen (28 Kalendertage) im Kalenderjahr beschränkt. Übernommen werden pflegebedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.550,– Euro.

b) Leistungen bei Verhinderungspflege
Pflegebedürftige haben für vier Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Ersatzkraft, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson z.B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit ausfällt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wird die Verhinderungspflege von einer Fachkraft eines Pflegedienstes geleistet, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1.550,– Euro im Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege von Angehörigen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, übernommen, so erhält er Pflegegeld entsprechend der festgestellten Pflegestufe.

Entstehen der Pflegeperson Mehraufwendungen, wie z.B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten, können bis zu 1.550,– Euro inklusive Pflegegeld gezahlt werden. Alternativ kann der Pflegebedürftige für die Dauer von vier Wochen in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Auch hier werden Kosten bis zur Höhe von 1.550,– Euro übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Als weitere Möglichkeit besteht auch die stundenweise Ersatzpflege von weniger als 8 Std. täglich.

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Die vollstationäre Pflege ist gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig, das heißt, dass ein Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen erst dann besteht, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sind oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommen. Die Notwendigkeit der stationären Pflege wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in der jeweiligen Pflegestufe entsprechend der nebenstehenden Tabelle.

PflegestufeLeistungen
Pflegestufe I1.023,00 €
Pflegestufe II1.279,00 €
Pflegestufe III1.550,00 €
Härtefälle der Stufe III1.918,00 €
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.