Seniorenwegweiser Kreis Bergstraße

Nachlassregelung | Testament

In einer Zeit, in der die Nachkriegsgeneration bedeutende Vermögenswerte auf ihre Nachkommen überträgt, ist es besonders wichtig, sich frühzeitig über die gesetzliche Erbfolge und eventuelle Gestaltungsmöglichkeiten zur gewünschten Verteilung des Vermögens oder zur steuerlichen Optimierung zu informieren.Sie sollten einige Grundbegriffe und formale Anforderungen kennen, bevor Sie Ihr Testament schreiben, damit der letzte Wille nach Ihren Vorstellungen umgesetzt wird.

Die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt

Erben 1. Ordnung
Neben den Ehegatten erben nur die Kinder. Enkel und Urenkel treten an die Stelle verstorbener Kinder. Alle weiteren Blutsverwandten sind ausgeschlossen.

Erben 2. Ordnung
Erben 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind. Eltern erben, je nach Güterstand des Erblassers ¼ oder ½ des Vermögens. Ist ein Elternteil verstorben, gehen seine Anteile an die Geschwister des Erblassers über. Nichten und Neffen treten an die Stelle der verstorbenen Geschwister.

Erben 3. Ordnung
Die Großeltern erben, je nach Güterstand des Erblassers ¼ oder ½ des Vermögens zu gleichen Teilen, wenn die Eltern tot und keine Geschwister oder Nichten und Neffen vorhanden sind. Sind Großelternteile ohne eigene Nachkommen gestorben, fällt ihr Anteil an überlebende Großelternteile. Sind Abkömmlinge bereits verstorbener Großeltern vorhanden, fällt ihr Anteil an überlebende Großelternteile.

Das Testament

Damit ein Testament rechtskräftig ist, muss es eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Es muss der Ort und das Datum der Erstellung angegeben sein.

Ein Testament kann grundsätzlich überall aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung beim Amtsgericht bedeutet jedoch mehr Sicherheit. Öffentliche Testamente werden beim Notar hinterlegt. In außerordentlichen Notsituationen kann der Erblasser seinen Willen auch in einem außerordentlichen Testament niederlegen. Hierbei handelt es sich um das „Bürgermeistertestament, das „Dreizeugentestament“ oder „Seetestament“.

Widerruf des Testaments
Der im Testament niedergelegte Wille kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden. Bei widersprüchlichen Verfügungen gilt diejenige, die in dem neueren Testament getroffen wurde.

Unterstützung durch einen Rechtsanwalt
Lassen Sie sich ausführlich durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten. Rechtssicherheit zahlt sich aus.