Grundsicherung
Vor allem ältere Menschen machten in der Vergangenheit einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchteten. Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut ist mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum 1. Januar 2003 beseitigt worden.
Bis zum 31. Dezember 2004 war die Grundsicherung in einem eigenständigen Gesetz (Grundsicherungsgesetz - GSiG) geregelt. Seit dem 1. Januar 2005 sind die Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung inhaltlich weitgehend unverändert im Vierten Kapitel des neuen Sozialhilferechts im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthalten.
Die steuerfinanzierte Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe, also weder eine „Ersatz-“ noch eine „Mindestrente“. Leistungsberechtigt sind hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger über 65 Jahren sowie hilfebedürftige, aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Auf den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Rentenberechtigung kommt es nicht an.
Durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird es für die Berechtigten sehr viel leichter, ihre Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts auch geltend zu machen, denn im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Leistungsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ist diese Vermutung allerdings widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung.
Stattdessen kann Hilfe zum Lebensunterhalt mit dem damit möglicherweise verbundenen Unterhaltsrückgriff beantragt werden. Ferner gibt es im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt auch keine Kostenerstattungspflicht für Grundsicherungsleistungen durch die Erben (so genannte Erbenhaftung). Für Menschen, die stationär in Einrichtungen leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde. Bei einem individuell höheren Bedarf innerhalb einer Einrichtung sind ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege oder ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der Bewilligungszeitraum beträgt regelmäßig zwölf Kalendermonate. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, die Grundsicherung auf Dauer zu bewilligen, etwa wenn keine Einkommensveränderungen wahrscheinlich sind.
